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Kostenrechnungsverordnung für landesfond · Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

§ 19 Kostenrechnungsverordnung für landesfondAufzeichnungen über Personalkosten

In KraftAmtlicher Text

(1) Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988, BGBl. Nr. 400/1988 , in der jeweils geltenden Fassung zu führen sind, und kalkulatorische Personalkosten (§ 6 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c). Aus den Aufzeichnungen muss eindeutig die Zuordnung jeder/jedes Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten müssen mindestens zu entnehmen sein:

1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens dreistellig) sowie Name der/des Beschäftigten und (oder) Personalnummer,

2. Abrechnungsperiode,

3. Nummer(n) der Kostenstelle(n), der (denen) die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer in der Abrechnungsperiode zugeteilt war, und Hundertsatz (-sätze) der Zuteilung(en),

4. Kosten je Abrechnungsperiode und

5. Beschäftigungsausmaß.