Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Kostenrechnungsverordnung für landesfond · Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

§ 20 Kostenrechnungsverordnung für landesfondAufzeichnung über Fremdleistungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Fremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein:

1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),

2. Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden),

3. Datum bzw. Periode der Leistungserbringung und

4.Kosten.