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Kostenrechnungsverordnung für landesfond · Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

§ 21 Kostenrechnungsverordnung für landesfondAufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Innerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden.

(2) Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 33) müssen mindestens zu entnehmen sein:

1. Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (§ 33),

2. Nummer der abgebenden Kostenstelle,

3. Nummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung(en) empfängt (empfangen),

4. Datum (Zeitpunkt der Leistungserstellung) und

5. Kosten (bewertete Menge).