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Kostenrechnungsverordnung für landesfond · Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

§ 25 Kostenrechnungsverordnung für landesfondKosten für medizinische Verbrauchsgüter (§ 16) Kosten für medizinische Verbrauchsgüter (Paragraph 16,)

In KraftAmtlicher Text

Die medizinischen Verbrauchsgüter sind in der Hauptgruppe 2 des MLV angeführt. Sie sind laufend zum Zeitpunkt der Abfassung in den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter zu erfassen und ihre Kosten sind auf Grund der Einstandswerte zu ermitteln und den Kostenstellen zuzuordnen.