§ 27 Kostenrechnungsverordnung für landesfondKosten für nicht-medizinische Verbrauchsgüter (§ 16) Kosten für nicht-medizinische Verbrauchsgüter (Paragraph 16,)
Die nicht-medizinischen Verbrauchsgüter sind insbesondere in der Hauptgruppe 4 des MLV angeführt. Für ihre Erfassung, Bewertung und Zuordnung sind die Bestimmungen des § 25 sinngemäß anzuwenden.