§ 38 Kostenrechnungsverordnung für landesfondVerweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.