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Kostenrechnungsverordnung für landesfond · Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

§ 37 Kostenrechnungsverordnung für landesfondDokumentationsgrundlagen

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die bundeseinheitliche Anwendung des Kostenrechnungssystems sind die Bestimmungen im „Handbuch zur Dokumentation von Kostendaten in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen samt den dazugehörenden Anhängen A bis J anzuwenden.

(2) Im Anhang A ist die Gliederung der Kostenarten, im Anhang B das Material- und Leistungsverzeichnis (MLV), im Anhang C der Kostenstellenkatalog, im Anhang D das Muster eines Kostenstellenplanes, im Anhang E das Muster einer Kostenstellenbeschreibung, im Anhang F die Empfehlung für die Reihenfolge der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung, im Anhang G der Kostennachweis (Kostenstelle), im Anhang H der Sammel-Kostennachweis, im Anhang I das Muster bzw. die Vorlage für den kalkulatorischen Anhang enthalten und im Anhang J sind die medizinisch-technischen Großgeräte angegeben.