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Kostenrechnungsverordnung für landesfond · Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

§ 29 Kostenrechnungsverordnung für landesfondKosten für medizinische und nicht-medizinische Fremdleistungen (§ 20) Kosten für medizinische und nicht-medizinische Fremdleistungen (Paragraph 20,)

In KraftAmtlicher Text

(1) Die medizinischen und nicht-medizinischen Fremdleistungen sind in den Hauptgruppen 6 und 7 des MLV angeführt. Die Bewertung erfolgt auf Grund der tatsächlichen Aufwendungen. Für Fremdleistungen, für die zum Zeitpunkt der Kostenzurechnung noch keine Ausgabenbelege (Rechnungen) vorliegen, sind entsprechende Belege mit kalkulierten Kosten zu erstellen.

(2) Weichen die tatsächlichen Kosten wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, sind entsprechende Berichtigungen unverzüglich durchzuführen. Die Gliederung der Fremdleistungskosten in Kostenarten ist gemäß Anhang A des Handbuches (§ 37) vorzunehmen.