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Kostenrechnungsverordnung für landesfond · Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

§ 31 Kostenrechnungsverordnung für landesfondAbgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Kosten für Abgaben, Beiträge, Gebühren und Sonstiges sind nach Kostenarten gemäß Anhang A des Handbuches (§ 37) zu gliedern und grundsätzlich einer Hilfskostenstelle der Verwaltung direkt zuzurechnen. Die Weiterverrechnung erfolgt am Ende der Kostenrechnungsperiode mit Hilfe von Schlüsselwerten (§ 33 Abs. 5). Im Übrigen gilt § 29 sinngemäß.

(2) Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 3 Abs. 4) sind auf einer eigens dafür einzurichtenden Nebenkostenstelle zu erfassen und nicht weiter zu verrechnen.