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ME-V · Mindestertragsverordnung

§ 6 ME-VBerechnung des Vergleichswertes

In KraftAmtlicher Text

(1) Nach der erstmaligen Feststellung eines Fehlbetrages ( FB ) ist in den Folgejahren an den jeweiligen Bilanzstichtagen zusätzlich zur Berechnung des Fehlbetrages ein Vergleichswert ( VW ) zu ermitteln und jeweils dem zu diesem Bilanzstichtag ermittelten Fehlbetrag gegenüberzustellen.

(2) Der Vergleichs-IST-Wert ( VIST ) und der Vergleichs-SOLL-Wert ( VSOLL ) berechnen sich analog zum IST-Wert ( IST ) und zum SOLL-Wert ( SOLL ) mit der Maßgabe, dass sich der Durchrechnungszeitraum von 60 Monaten um jeweils zwölf Monate pro Folgejahr verlängert.

Vergleichs-IST-Wert des k -ten Folgejahres:

Vergleichs-SOLL-Wert des k -ten Folgejahres:

Hier bezeichnet UDRB i die monatliche UDRB oder einen an ihre Stelle tretenden Index des Monats i .

(3) Die Berechnung des Vergleichswertes ( VW ) hat für jeden Anwartschafts- und für jeden Leistungsberechtigten am jeweiligen Bilanzstichtag individuell zu erfolgen. Diese zusätzliche Berechnung ist jährlich solange weiterzuführen, bis aus ihr erstmals kein positiver Vergleichswert mehr entsteht:

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-05-25