ME-V · Mindestertragsverordnung
§ 5 ME-VBerechnung des Fehlbetrages
(1) Die Berechnung des Fehlbetrages hat nur dann zu erfolgen, wenn die Pensionskassenzusage für einen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten seit mindestens 60 Monaten ununterbrochen besteht, wobei die Periode jeweils am Bilanzstichtag beginnt. Beim Übergang von Alters- auf Hinterbliebenenversorgung bleibt der Beginn der Periode jedoch unverändert.
(2) Liegt der IST-Wert ( IST ) unter dem SOLL-Wert ( SOLL ), so ist der Fehlbetrag zu errechnen.
(3) Die Berechnung des Fehlbetrages ( FB ) der letzten fünf Jahre hat für jeden Anwartschafts- und für jeden Leistungsberechtigten individuell zu erfolgen: