ME-V · Mindestertragsverordnung
§ 4 ME-VBerechnung des IST-Wertes
(1) Die Berechnung des IST-Wertes ( IST ) hat auf Monatsbasis zu erfolgen.
(2) Bei der Berechnung wird der IST-Wert ( IST ) jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen Monatsperformance der letzten 60 Monate ermittelt:
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-05-25