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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Be · Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

§ 0 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Be

In KraftAmtlicher Text

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen betreffend die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität 1)

StF: BGBl. III Nr. 139/2003

BGBl. III Nr. 218/2014

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen, nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,

getragen von dem Wunsch nach der Entwicklung und Festigung von freundschaftlichen Beziehungen und der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten,

beunruhigt durch die Ausbreitung der organisierten Kriminalität,

überzeugt von der wesentlichen Bedeutung der Zusammenarbeit bei der wirksamen Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität,

geleitet vom Prinzip der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils und

nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsordnung der beiden Staaten haben Folgendes vereinbart:

____________________

1 ) Polen hat gemäß Art. 3 Abs. 2 des Abkommens am 28. Juli 2003 die nachstehende Änderung von Art. 3 Abs. 3 Z 1 notifiziert:

„auf polnischer Seite:

a) der für innere Angelegenheiten zuständige Minister;

b) der für Finanzeinrichtungen zuständige Minister;

c) der Leiter der Agentur für innere Sicherheit;

d) der leitende Kommandant der Polizei;

e) der leitende Kommandant des Grenzschutzes;

f) der für öffentliche Finanzen zuständige Minister;

g) der Generalinspektor für Finanzinformation.“

Der Notenwechsel gemäß Art. 17 Abs. 1 erfolgte am 5. Juli 2002 bzw. 29. September 2003; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Dezember 2003 in Kraft.