§ 3 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeGemeinsame Analyse
Artikel 3
Die Vertragsstaaten übermitteln einander regelmäßig ihre Erkenntnisse und Analysen hinsichtlich der in Artikel 2 bestimmten Bereiche. Zu diesem Zweck analysieren sie anlassbezogen, jedoch mindestens einmal jährlich, gemeinsam die Schwerpunkte und beraten und stimmen die erforderlichen Maßnahmen ab.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-10-01