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Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Be · Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

§ 3 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und BeGemeinsame Analyse

Artikel 3

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsstaaten übermitteln einander regelmäßig ihre Erkenntnisse und Analysen hinsichtlich der in Artikel 2 bestimmten Bereiche. Zu diesem Zweck analysieren sie anlassbezogen, jedoch mindestens einmal jährlich, gemeinsam die Schwerpunkte und beraten und stimmen die erforderlichen Maßnahmen ab.

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  • In Kraft seit 2018-10-01