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Fruchtsaftverordnung · Fruchtsaftverordnung

§ 2 FruchtsaftverordnungZusammensetzung

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart nicht verändert werden.

(2) Der in Anlage 2 für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-06-14