Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Fruchtsaftverordnung · Fruchtsaftverordnung

§ 2 FruchtsaftverordnungZusammensetzung

In forceOfficial text

(1) Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart nicht verändert werden.

(2) Der in Anlage 2 für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-06-14