EichstellenV · Eichstellenverordnung
§ 12 EichstellenV
(1) Die Prüfmethode des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gemäß § 11 Abs. 1 bis 8 wird wie folgt festgelegt:
1. Es ist eine Anzahl von Messgeräten, die bereits geeicht worden sind oder deren Eichung gerade durchgeführt wird, nach der Kategorie der Eichstelle gemäß Abs. 2 auszuwählen. Die Auswahl hat dabei den Ermächtigungsumfang als Grundlage und die Art der eichtechnischen Prüfung der Messgeräte zu berücksichtigen. Bei der Auswahl von Messgeräten können auch die Ergebnisse von eichpolizeilichen Revisionen berücksichtigt werden.
2. Es sind, wie in Abs. 2 angegeben, Überprüfungen vorzunehmen, wobei der Richtwert der zu überprüfenden Messgeräte – gegebenenfalls erhöht gemäß § 11 Abs. 2 – zu beachten ist.
3. Jedes Messgerät wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf die Erfüllung der Vorschriften nach § 6 geprüft und muss diesen entsprechen. Dabei können auch verkürzte Verfahren angewendet werden.
4. Bei der Überprüfung der Arbeitsweise der Eichstelle sind zur Beurteilung innerhalb der ersten drei Wochen nach der Eichung die Eichfehlergrenzen, sonst die Verkehrsfehlergrenzen heranzuziehen.
(2) Die Kategorien der Eichstellen sind gemäß der nachfolgenden Tabelle festgelegt.
Kategorie der Eichstelle
A
B
C
D
Anzahl der geeichten Messgeräte pro Jahr
bis 100
101 bis 300
301 bis 1000
1001 bis 2500
2501 bis 5000
5001 bis 20000
20001 bis 60000
über 60000
Richtwert der Anzahl der zu prüfenden Messgeräte pro Jahr
5*)
10
20
30
35
70
120
150
*) mindestens jedoch 10% der in diesem Jahr geeichten Messgeräte
(3) Bei der Überwachung der technischen Prüfungen nach § 5 Z 5 sind die verfahrensgemäße Durchführung der Stichprobenziehung, die verordnungsgemäßen technischen Prüfungen sowie die fristgerechte Übermittlung der Ergebnisberichte nach Maßgabe der entsprechenden Verordnungen gemäß § 18 Z 2 lit. b MEG zu kontrollieren.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-09
Verweist auf
- EichstellenV § 11
- EichstellenV Art. 18
- EichstellenV § 5
- EichstellenV § 6