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EichstellenV · Eichstellenverordnung

§ 5 EichstellenVRechte und Pflichten von Eichstellen

In KraftAmtlicher Text

Eichstellen sind berechtigt:

1. eichfähige Messgeräte zu eichen;

2. Eichscheine gemäß § 9 auszustellen;

3. das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Eichdienstes (Bundeswappen mit rechts stehender Schrift „EICHDIENST“ umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Ermächtigung durchgeführt werden;

4. Eichbestätigungen gemäß § 9 Abs. 3 auszustellen;

5. technische Prüfungen von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b MEG für die Verlängerung der Nacheichfrist von Messgeräten durchzuführen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-05-09