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Ozon-MKV · Ozonmesskonzeptverordnung

§ 16 Ozon-MKVAusstattung der Messstellen und Messnetzzentralen

4. Abschnitt Ausstattung der Messstellen und Messnetzzentralen

In KraftAmtlicher Text

(1) In den Ozon-Überwachungsgebieten 1 und 3 sind an mindestens je vier Messstellen, in den Ozon-Überwachungsgebieten 6 und 8 an mindestens je zwei Messstellen, in den übrigen Ozon-Überwachungsgebieten an mindestens je drei Messstellen, welche nicht notwendigerweise Ozonmessstellen sein müssen, folgende meteorologischen Parameter zu erfassen:

1. Globalstrahlung;

2. Temperatur;

3. Feuchte;

4. Windrichtung;

5. Windgeschwindigkeit.