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E-GovG · E-Government-Gesetz

§ 11 E-GovGOffenlegung von bPK in Mitteilungen

2. Abschnitt Eindeutige Identifikation und die Funktion E-ID

In KraftAmtlicher Text

In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bPK nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Verantwortlichen über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-05-25