§ 21a E-GovGHaftung
5a. Abschnitt Haftungsbestimmungen
Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 )
(1) Umfang und Ausmaß des nach Art. 11 der eIDAS-VO zu ersetzenden Schadens, sowie allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen, richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.
(2) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund bleiben unberührt.