Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

E-GovG · E-Government-Gesetz

§ 21a E-GovGHaftung

5a. Abschnitt Haftungsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 )

(1) Umfang und Ausmaß des nach Art. 11 der eIDAS-VO zu ersetzenden Schadens, sowie allfällige Rückgriffsrechte gegenüber anderen Personen, richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.

(2) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund bleiben unberührt.