§ 1c E-GovGElektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
1. Abschnitt Gegenstand und Ziele des Gesetzes
Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.