Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

E-GovG · E-Government-Gesetz

§ 1c E-GovGElektronischer Verkehr zwischen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

1. Abschnitt Gegenstand und Ziele des Gesetzes

ДействуетОфициальный текст

Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, sind untereinander zum elektronischen Verkehr verpflichtet. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.