ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 10 ZollR-DV 2004
Abschnitt D Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 4 ZollR-DG)
Reisende dürfen die Anmeldung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 dadurch abgeben, dass sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Personenwagens eine Papier- oder Kunststoffscheibe anbringen, die ein Zeichen nach dem Muster im Anhang aufweist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-07-22
Verweist auf
- ZollR-DV 2004 Art. 141