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ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts

§ 10 ZollR-DV 2004

Abschnitt D Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 4 ZollR-DG)

In KraftAmtlicher Text

Reisende dürfen die Anmeldung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 dadurch abgeben, dass sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Personenwagens eine Papier- oder Kunststoffscheibe anbringen, die ein Zeichen nach dem Muster im Anhang aufweist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-07-22