ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 9b ZollR-DV 2004Zu Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 Zu Artikel 141, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
Abschnitt D Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 4 ZollR-DG)
(1) Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Formen der Willensäußerung (Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen zulässig.
(2) Werden Waren durch Handlungen nach Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 angemeldet, gilt dies auch als Antrag auf Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit und das Nichttätigwerden der Zollbehörde als Feststellung im Sinn des § 87 ZollR-DG.
Verweist auf
- ZollR-DV 2004 Art. 141
- ZollR-DV 2004 Art. 87