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ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts

§ 14 ZollR-DV 2004Zu Art. 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 Zu Artikel 88, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

Abschnitt D Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 4 ZollR-DG)

In KraftAmtlicher Text

Die Mitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Art. 88 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Betrag der nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 10 Euro je Erhebungsmaßnahme nicht erreicht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-07-22