ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 14 ZollR-DV 2004Zu Art. 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 Zu Artikel 88, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
Abschnitt D Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 4 ZollR-DG)
Die Mitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Art. 88 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Betrag der nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 10 Euro je Erhebungsmaßnahme nicht erreicht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-07-22
Verweist auf
- ZollR-DV 2004 Art. 88