ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 14a ZollR-DV 2004Zu Art. 161 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 Zu Artikel 161, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446
Abschnitt D Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 4 ZollR-DG)
Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind.