ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 23 ZollR-DV 2004
Abschnitt E
Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Art. 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 unterliegen, hat das Zollamt Österreich alle eingehenden Zollanmeldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01
Verweist auf
- ZollR-DV 2004 Art. 55