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ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts

§ 23 ZollR-DV 2004

Abschnitt E

In KraftAmtlicher Text

Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Art. 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 unterliegen, hat das Zollamt Österreich alle eingehenden Zollanmeldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-01-01