Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts

§ 30 ZollR-DV 2004Zu § 41 ZollR-DG Zu Paragraph 41, ZollR-DG

Abschnitt I Abschnitt römisch eins

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird

1. die Verletzung der Gestellungspflicht;

2. die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Art. 23 Abs. 1 Zollkodex);

3. die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung;

4. die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.

(2) Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Abs. 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des

1. Abs. 1 Z 1

das Vierfache,

2. Abs. 1 Z 2

das Dreifache,

3. Abs. 1 Z 3

das Zweifache,

4. Abs. 1 Z 4

das Zweifache.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-07-22