ZollR-DV 2004 · Durchführung des Zollrechts
§ 29 ZollR-DV 2004Zu § 107 ZollR-DG Zu Paragraph 107, ZollR-DG
Abschnitt H Kosten und sonstige Nebenansprüche
Der Sachaufwand zur Bemessung der Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 8 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-07-22
Verweist auf
- ZollR-DV 2004 Art. 8