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Abkommen betreffend polizeiliche Zusamme · Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)

§ 3 Abkommen betreffend polizeiliche Zusamme

Zuständige Behörden

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach ihrem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.

(2) Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO – Interpol kann durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.

(3) Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.