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Abkommen betreffend polizeiliche Zusamme · Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)

§ 4 Abkommen betreffend polizeiliche Zusamme

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung

In KraftAmtlicher Text

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter und die verwendeten technischen Hilfsmittel, über terroristische Vereinigungen, die Straftaten gegen gewichtige Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen beziehungsweise begehen, austauschen.