§ 29 Vertrag über den Beitritt zur Europäisch
ARTIKEL 29
Die Gemeinschaft überweist der Tschechischen Republik, Zypern, Malta und Slowenien am ersten Arbeitstag jedes Monats als Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2004 ab dem Tag des Beitritts ein Achtel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden Beträge des vorübergehenden Haushaltsausgleichs:
2004
2005
2006
(in Mio. Euro zu Preisen von 1999)
Tschechische Republik
125,4
178,0
85,1
Zypern
68,9
119,2
112,3
Malta
37,8
65,6
62,9
Slowenien
29,5
66,4
35,5