§ 30 Vertrag über den Beitritt zur Europäisch
ARTIKEL 30
Die Gemeinschaft überweist der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei am ersten Arbeitstag jedes Monats als Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2004 ab dem Tag des Beitritts ein Achtel und in den Jahren 2005 und 2006 ein Zwölftel der folgenden Beträge einer besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität:
2004
2005
2006
(in Mio. Euro zu Preisen von 1999)
Tschechische Republik
174,7
91,55
91,55
Estland
15,8
2,9
2,9
Zypern
27,7
5,05
5,05
Lettland
19,5
3,4
3,4
Litauen
34,8
6,3
6,3
Ungarn
155,3
27,95
27,95
Malta
12,2
27,15
27,15
Polen
442,8
550,0
450,0
Slowenien
65,4
17,85
17,85
Slowakei
63,2
11,35
11,35
Die in der besonderen pauschalen Cashflow-Fazilität enthaltenen Beträge von 1 Mrd. Euro für Polen und 100 Mio. Euro für die Tschechische Republik werden bei allen Berechnungen im Hinblick auf die Aufteilung der Strukturfondsmittel für die Jahre 2004-2006 berücksichtigt.