GlBG · Gleichbehandlungsgesetz
§ 14 GlBGFörderungsmaßnahmen
I. Teil römisch eins. Teil Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an Unternehmen haben Förderungen nur für Unternehmen vorzusehen, die die Bestimmungen des I. Teiles beachten.