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GlBG · Gleichbehandlungsgesetz

§ 64 GlBGVollziehung

V. Teil römisch fünf. Teil Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 14, 28 und 40 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,

2. hinsichtlich der §§ 61 und 62 der/die Bundesminister/in für Justiz,

2a. hinsichtlich des § 62a der/die Bundeskanzler/in,

3. im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des III. Teiles, 2. Abschnitt, zustehenden Rechte ist der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des IV. Teiles zustehenden Rechte ist hinsichtlich des § 54 Abs. 3 der/die Bundesminister/in für Justiz, im Übrigen der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-08-01