Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

GlBG · Gleichbehandlungsgesetz

§ 62a GlBGDialog mit Nichtregierungsorganisationen

V. Teil römisch fünf. Teil Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.