GlBG · Gleichbehandlungsgesetz
§ 62a GlBGDialog mit Nichtregierungsorganisationen
V. Teil römisch fünf. Teil Schlussbestimmungen
Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin führt mindestens ein Mal pro Jahr einen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen, deren Zielsetzung es ist, Diskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes zu bekämpfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu fördern.