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GlBG · Gleichbehandlungsgesetz

§ 62 GlBGNebenintervention

V. Teil römisch fünf. Teil Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern kann, wenn es ein/e Betroffene/r verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-08-01