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GlBG · Gleichbehandlungsgesetz

§ 33 GlBGAusnahmebestimmungen

1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-03-01