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GlBG · Gleichbehandlungsgesetz

§ 34 GlBGPositive Maßnahmen

1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 31 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-03-01