GlBG · Gleichbehandlungsgesetz
§ 34 GlBGPositive Maßnahmen
1. Abschnitt
Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 31 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-03-01