BVQA-V · Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung
§ 4 BVQA-VBerechnung
Ist erstmals auf den Quartalsausweis zum 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 7)
(1) Bei der Berechnung der Positionen in den Anlagen 1 , 2 und 3 sind die zum Quartalsultimo ermittelten Werte anzusetzen. Dabei sind die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG zu beachten.
(2) Abgegrenzte Ertragsansprüche in Anlagen 1 , 2 und 3 sind dem Vermögenswert oder der verursachenden Veranlagungskategorie hinzuzurechnen.
(3) In den Anlagen 1 , 2 und 3 sind Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung von Währungsrisiken (§ 30 Abs. 5 BMSVG) und andere Kurssicherungsgeschäfte zur Absicherung (§ 35 Abs. 2 BMSVG) in die Positionen des § 30 Abs. 2 BMSVG einzurechnen, zu deren Sicherung sie abgeschlossen werden. Derivative Produkte sind als Basiswert nach den Modalitäten des Commitment-Ansatzes gemäß des 3. Hauptstücks der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011 , unter Berücksichtigung der Kassenposition aus dem Derivat anzugeben.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-01-01
Verweist auf
- BVQA-V Art. 30
- BVQA-V Art. 31
- BVQA-V Art. 35
- BVQA-V § 5