Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegr · Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)
§ 5 Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegr
Art. 5 Artikel 5
Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Rückübernahme feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorlagen.