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Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegr · Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)

§ 9 Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegr

Art. 9 Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

Alle Kosten, die anlässlich der Übernahme gemäß den Artikeln 1 und 4 bis zur Grenze des Staatsgebiets der ersuchten Vertragspartei entstehen sowie jene für die Durchbeförderung gemäß Artikel 6 trägt die ersuchende Vertragspartei. Im Falle einer Übernahme gemäß Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 4 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückreise.