§ 10 Vertrag über die Gründung und den Betrie
Art. 10.
Verwaltung des ICMPD
Die Republik Österreich verpflichtet sich, den Betrieb und die Tätigkeit des ICMPD sowie seines Personals in Anwendung des vorliegenden Vertrags möglichst zu erleichtern.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1996-05-01