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Vertrag über die Gründung und den Betrie · Vertrag über die Gründung und den Betrieb des „International Centre for Migration Policy Development“

§ 10 Vertrag über die Gründung und den Betrie

In KraftAmtlicher Text

Art. 10.

Verwaltung des ICMPD

Die Republik Österreich verpflichtet sich, den Betrieb und die Tätigkeit des ICMPD sowie seines Personals in Anwendung des vorliegenden Vertrags möglichst zu erleichtern.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1996-05-01