§ 11 Vertrag über die Gründung und den Betrie
Art. 11
Kündigung des Vertrages
Jeder Vertragsstaat kann unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag aufkündigen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2004-04-30
Art. 11
Kündigung des Vertrages
Jeder Vertragsstaat kann unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag aufkündigen.