ÜKVO · Überwachungskostenverordnung
§ 9 ÜKVOÜberwachung von Nachrichten
2. Abschnitt Tarife
Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.
Die Kosten für die Überwachung von Nachrichten betragen
1. für die Einrichtung und Herstellung der Überwachungsverbindung
Euro 128,00
2. für das Aufrechterhalten der Verbindung, die Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten Tag
Euro 25,00
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-09-01