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Einrichtung einer Expertengruppe Tierseu · Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung

§ 1 Einrichtung einer Expertengruppe TierseuEinrichtung einer Expertengruppe

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur fachlichen Beratung in Fragen der Tierseuchenbekämpfung wird beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Kommission eingerichtet, die den Namen „Expertengruppe-Tierseuchenbekämpfung“ (im folgenden Expertengruppe) führt. Sie hat im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister hinsichtlich der Planung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen zu beraten sowie im Falle eines Tierseuchenausbruches auch bei der Durchführung dieser Maßnahmen zu unterstützen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die Geschäftsführung und die Verwaltungsangelegenheiten der Expertengruppe zu besorgen.