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Übereinkommen über die Errichtung des Jo · Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

§ 9 Übereinkommen über die Errichtung des Jo

Finanzen und Berichte

In KraftAmtlicher Text

1. Die Ressourcen des Instituts umfassen:

(a) freiwillige Beiträge jeder Partei;

(b) Beiträge der Republik Österreich;

(c) Beiträge aus anderen Quellen und

(d) Erträgnisse aus diesen Beiträgen oder andere Einkünfte.

2. Das Geschäftsjahr des Instituts ist das Kalenderjahr.

3. Der/die Direktor/in bereitet jedes Jahr das jährliche Arbeitsprogramm und Budget zur Vorlage an den Rat und zu dessen Genehmigung vor.

4. Der/die Direktor/in erstellt jährlich zur Vorlage an den Rat und zu dessen Genehmigung einen Bericht, der den geprüften Rechnungsabschluss des Instituts sowie den Tätigkeitsbericht enthält. Die Rechnungsprüfung wird von einem vom Rat bestimmten unabhängigen externen Rechnungsprüfer durchgeführt.