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Übereinkommen über die Errichtung des Jo · Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute

§ 10 Übereinkommen über die Errichtung des Jo

Haftung

In KraftAmtlicher Text

1. Keine Partei oder assoziiertes Mitglied ist dazu verhalten, eine über den Beitrag, zu dessen Leistung sie oder es sich verpflichtet hat, hinausgehende finanzielle Unterstützung zu leisten.

2. Die Parteien sind weder einzeln noch gemeinsam für die Schulden, Verbindlichkeiten oder anderen Verpflichtungen des Instituts verantwortlich; eine Erklärung dieses Inhalts wird in jedes vom Institut nach Art. VIII abgeschlossene Abkommen aufgenommen.